Jeder Eigentümer ist in einer Eigentümerversammlung bzw. bei einem Umlaufbeschluss stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur in wenigen, speziellen Fällen ausgeschlossen werden.
Entscheidend für die Anzahl der Stimmen eines Eigentümers ist das Stimmprinzip, welches in der Teilungserklärung bzw. dem WEG definiert ist: Kopfprinzip, Objektprinzip, Wertprinzip.
Gibt es mehrere Eigentümer in einer Einheit, müssen die Stimmen einstimmig abgegeben werden. Hat ein Eigentümer mehrere Einheiten, so müssen auch hier die Stimmen einheitlich abgegeben werden.
Das Stimmrecht kann nur der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, im Grundbuch eingetragene Eigentümer ausüben. Der Eigentümer kann seine Stimme aber auch per Vollmacht an einen Vertreter übertragen.
Siehe hierzu: Vollmacht
Wichtig für Käufer und Verkäufer:
Der Käufer gilt erst dann als Eigentümer, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Es ist daher sinnvoll, bereits im notariellen Kaufvertrag eine Vollmacht für die Eigentümerversammlungen zu vereinbaren.
Die Rechtsprechung hat dem neuen Eigentümer teilweise schon direkt nach dem Kaufvertrag das Recht auf Mitbestimmung zugesprochen.
Zurück zum Lexikon