Bei Abschluss des Mietvertrags werden mehrere kommende Mieterhöhungen direkt mit vereinbart. Für Mieter und Vermieter ist somit bereits bei Abschluss des Mietvertrags klar zu erkennen, welche Mieterhöhungen in den kommenden Jahren anstehen.
Die Staffelmiete wird in §557a des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert.
Wichtig für die Vereinbarung der Staffel:
- Staffel muss schriftlich vereinbart werden
- Es muss der tatsächliche Geldbetrag zu erkennen sein. Prozentuale Regelungen sind nicht zu lässig.
- Jede Staffel muss mindestens für ein Jahr gültig bleiben.
- Es muss mindestens eine Staffel vereinbart werden.
- Wenn die letzte Staffel erreicht wurde, gilt diese unbefristet weiter. Ab der letzten Staffel sind normale Mieterhöungen wieder zulässig.
- Die Staffeln dürfen der Mietpreisbremse nicht wiedersprechen
Aussetzung der Staffel z.B. wegen Baumaßnahmen:
Wenn Sie als Vermieter die Staffel, aus welchen Gründen auch immer, aussetzen, so kann die Staffel nur durch eine neue Vereinbarung wieder eingesetzt werden. Der Mieter muss die Wiedereinsetzung der Staffel also nicht hinnehmen.
Mieterhöhungen wärend der Staffel:
Normale Mieterhöhungen, z.B. aufgrund von Modernisierungen sind ausgeschlossen und können erst nach der letzten Staffel erfolgen!
Kombination Staffel- und Indexmiete:
Die Staffelmiete darf mit der Indexmiete kombiniert werden. Hierbei ist es aber nur erlaubt zuerst die Staffelmiete zu verwenden und nach Ende der Staffeln die Indexmiete zu verwenden. Andere Kombinationen sind unzulässig. Siehe hierzu auch §2 Preisklauselgesetz
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