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Lexikon: Indexmiete

Die Indexmiete kann wie die Staffelmiete im Mietvertrag vereinbart werden. Im Gegensatz zur Staffelmiete wird bei der Indexmiete keine feste Mieterhöhung vereinbart. Bei der Indexmiete kann die Miete alle 12 Monate, entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung, angepasst werden. Als Grundlage für die Berechnung wird der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts verwendet.

Die Preisanpassung kann sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter errechnet und angepasst werden. Die Mietanpassung muss schriftlich angekündigt werden und darf frühestens zum übernächsten Monat in Kraft treten. Aufgrund des Indexes kann sich auch eine Senkung des Mietpreises ergeben. Diese Senkung darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden!

Damit nicht so häufig eine Anpassung erfolgen muss, wird in den Mietverträgen häufig auch eine Mindeständerung des Index vereinbart. In diesem Fall darf die Miete nur dann neu berechnet werden, wenn der Index sich um einen bestimmten prozentualen Wert verändert hat! Beliebt ist hier ein Prozentwert zwischen 3 und 5.

Sonstige Mieterhöhungen:
Andere Möglichkeiten zur Mieterhöhung, z.B. wegen Modernisierung, Energieeinsparung oder Unterschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind bei vereinbarter Indexmiete nicht zulässig!

Berechnung der künftigen Miete:
Aktuelle Miete * Aktueller Indexwert / Alter Indexwert

Aktuelle Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamts

Wichtiger Hinweis:
Es dürfen keine anderen Verbraucherpreisindexes oder gar Schätzungen verwendet werden. Nur die Angaben des statistischen Bundesamts sind erlaubt!

Grundlage für die Indexmiete ist §557b des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).



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