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Lexikon: Umlaufverfahren

Manchmal kann man mit einem Beschluss nicht bis zur nächsten ordentlichen Eigentümversammlung warten. Auch die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümversammlung (aoETV) kann zu lange dauern oder wäre für den Beschluss nicht angemessen. Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit für einen Umlaufbeschluss.

Bei einem Umlaufbeschluss werden alle Eigentümer angeschrieben und um ihre Zustimmung gebeten. Im Gegensatz zu einer Eigentümerversammlung ist im Umlaufverfahren die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Wenn auch nur ein Eigentümer seine Zustimmung verweigert, gilt der Beschluss als abgelehnt. Enthaltungen zählen hierbei ebenfalls als nicht zugestimmt.

Gilt immer die Einstimmigkeit?
Nein, die Eigentümergemeinschaft kann in der Eigentümerversammlung beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte später, z.B. mit einfacher Mehrheit, im Umlaufverfahren beschlossen werden.

Muss die Stimme abgegeben werden?
Nein, Eigentümer dürfen sich bei einem Umlaufverfahren auch enthalten.

Der Umlaufbeschluss ist in §23 Abs. 3 des Wohneigentumsgesetz definiert. Beachten Sie aber auch die Regelungen in Ihrer Teilungserklärung.



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