Kundenlogin

X
Ihr Login für unser Kundencenter
Eigentümer/ Mieterlogin 0761 / 61 24 94 02

Lexikon: Protokoll

Wer erstellt das Protokoll?
Das Protokoll, im Wohnungseigentumsgesetz Niederschrift genannt, ist grundsätzlich vom Versammlungsleiter zu erstellen.

Was steht im Protokoll?
Bei der Erstellung des Protokolls hat der Ersteller viele Freiheiten. Die einfachste Form ist das Beschlussprotokoll. Bei diesem werden nur die Beschlussanträge und die entsprechenden Abstimmungsergebnisse aufgeschrieben. Beim Ablaufprotokoll werden auch die Diskussionen ausführlich dokumentiert.

Im Protokoll sind neben Begin und Ende sowie dem Versammlungsort auch alle erschienenen Personen sowie deren Rolle zu benennen. Auch die Anzahl der ingesamt vertretenen Stimmen (persönlich oder per Vollmacht) ist zu protokollieren.

Wer unterschreibt das Protokoll?
Neben dem Versammlungsleiter muss das Protokoll auch von einem weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden. Sollte ein Verwaltungsbeirat bestellt sein, hat zusätzlich auch der Vorsitzende oder der Stellvertreter zu unterschreiben.

Hat ein Eigentümer das Recht auf Zusendung des Protokolls?
Defnitiv! Das Protoll ist unverzüglich nach der Versammlung zu erstellen und ohne schuldhaftes Verzögern an alle Eigentümer zu senden. Laut den Grundsätzen der Ordnungsgemäßen Verwaltung muss das Protokoll vor Ablauf der Anfechtungsfrist (ein Monat) allen Eigentümern zugegagngen sein.

Muss das Protokoll vom Notar beglaubigt werden?
Nein, in der Regel ist eine Beglaubigung nicht notwendig. Nur bei der Bestellung des Verwalters kann die Beglaubigung der Unterschriften sinnvoll sein. Siehe hierzu: Verwalterzustimmung

Protokolle zur Übergabe/Übernahme der Wohnung an/vom Mieter nennt man Übergabeprotokoll



Zurück zum Lexikon