Was eine Ordnungsgemäße Verwaltung ist wird teilweise durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert.
Eine Ordnungsgemäße Verwaltung muss dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
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