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Lexikon: Einsichtsrecht

Laut §18 Abs. 4 des Wohneigentumsgesetzes ist jeder Eigentümer berechtigt, die Unterlagen der Verwaltung einzusehen. Dabei ist der Eigentümer auch berechtigt die Kontoauszüge der Gemeinschaft und die Einzelabrechnungen aller anderer Eigentümer einzusehen. Kopien der konkret benannten Unterlagen muss der Verwalter nur gegen Kostenerstattung anfertigen.

Der Wunsch auf Einsichtnahme muss dem Verwalter angekündigt werden. Der Verwalter kann den Termin für die Einsichtname auf die üblichen Geschäftszeiten und seine Büroräume beschränken.



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