Mit der Bestellung wird ein Verwalter mit der Verwaltung der WEG beauftragt. Die Bestellung kann beim ertsen Mal für maximal 3 Jahre und nachfolgend für maximal 5 Jahre beschlossen werden. Verlängerungen sind mit Beschluss der Eigentümer beliebig oft möglich.
Für die Bestellung des Verwalters ist der Beschluss der Eigentümerversammlung, nachgewiesen per Protokoll, ausreichend.
Für bestimmte Aufgaben des Verwalters (z.B. Verwalterzustimmung) ist die Verwaltereigenschaft nachzuweisen. Hierfür ist laut §26 Abs. 4 eine Niederschrift des Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften erforderlich.
Mit Bestellung als Verwalter sollte ein so genannter Verwaltervertrag abgeschlossen werden. Das Nichtvorhandensein eines Verwaltervertrags kann den Grundsätzen ordentlicher Verwaltung wiedersprechen!
Die Bestellung des Verwalters endet mit der Abberufung oder automatisch nach 3 bzw. 5 Jahren nach der Bestellung.
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